Sperren von Personendaten in der Einwohnerkontrolle
Die basellandschaftlichen Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen sind berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben.
Weitere Auskünfte über eine Einzelperson erteilen die Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen nur, wenn die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (gemäss § 3 Abs. 1 und 2 Anmeldungs- und Registergesetz).
Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten gemäss § 26. Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IGD) durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen.
Die Bekanntgabe ist gemäss § 26 Abs. 2 IGD trotz Sperrung zulässig wenn:
- die Gemeindeverwaltung gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. an Amtsstellen oder
- die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
- die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind, z.B. wenn ein Schuldner an einen andern Ort gezogen ist.
Sie möchten Ihre Daten bei Ihrer Einwohnergemeinde sperren lassen?
Anträge zur Datensperrung sind mit unten stehendem Formular an die Abteilung Einwohnerkontrolle zu richten. Wenn Sie nicht nur Ihre Daten, sondern jene der ganzen Familie sperren lassen möchten, dann führen Sie auch die Namen der Familienmitglieder auf.