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Online-Schalter

Abfallgebühren

Die Preise für die einzelnen Kehrichtvignetten, Containermarken sowie die Grundgebühr für die Entsorgung pro Haushalt, werden jährlich durch die Gemeindeversammlung gutgeheissen.

Hauskehricht

1 Marke Kehrichtvignette gelb (60 Liter)CHF 4.00 inkl. MWST

1 Bogen à 10 Marken Kehrichtvignetten rot (35 Liter)CHF 25.00 inkl. MWST
1 Bogen à 10 Marken Kehrichtvignetten gelb  (60 Liter)CHF 40.00 inkl. MWST

1 Bogen à 10 Marken Containervignetten (600 Liter)CHF 350.00 inkl. MWST
1 Bogen à 10 Marken Containervignetten (800 Liter)CHF 400.00 inkl. MWST


Grundgebühr

Grundgebühr Entsorgung pro Haushalt und JahrCHF 85.00 inkl. MWST


Kunststoffsammelsäcke

1 Rolle à 10 KunststoffsammelsäckeCHF 25.50 inkl. MWST
Abfallkalender

Detaillierte Angaben zu sämtlichen Entsorgungsarten, sowie die genauen Termine können Sie dem Abfallkalender entnehmen, welchen wir jeweils anfangs Jahr sämtlichen Haushalten zustellen.

Bei Fragen zur Entsorgung steht Ihnen die Abteilung Werkhof gerne zur Verfügung.

Abfallreglement
Download
Abmeldung / Wegzug

Sie verlassen unsere Gemeinde?
Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.

Die Abmeldung muss innerhalb von 14 Tagen vor oder nach Ihrem Wegzug bei der Gemeinde Seltisberg erfolgen.

Im Kanton Basel-Landschaft können Sie den Wohnsitzwechsel neu elektronisch via eUmzug vornehmen.

Alternativ können Sie sich nach wie vor am Schalter der Einwohnerkontrolle abmelden.

Folgende Unterlagen und Angaben sind bei einer persönlichen Abmeldung erforderlich:


Abmeldung Schweizer/-innen mit Wegzug innerhalb der Schweiz

  • Pass oder Identitätskarte (aller wegziehenden Personen)
  • Wegzugsdatum (Mitte oder Ende Monat)
  • Wegzugsadresse

Abmeldung ausländische Staatsangehörige mit Wegzug innerhalb der Schweiz

  • Ausländerausweis im Original (aller wegziehenden Personen)
  • Wegzugsdatum (Mitte oder Ende Monat)
  • Wegzugsadresse

Abmeldung mit Wegzug ins Ausland

Bitte setzen Sie sich mindestens drei Monate bevor Sie ins Ausland wegziehen mit der Steuerabteilung in Verbindung. Anschliessend können Sie sich am Schalter der Einwohnerkontrolle abmelden und erhalten dann auf Wunsch eine Abmeldebescheinigung.

  • Pass oder Identitätskarte (für Schweizer/-innen)
  • Ausländerausweis (für ausländische Staatsangehörige)
  • Wegzugsdatum (Mitte oder Ende Monat)
  • Wegzugsadresse
  • Kontaktadresse in der Schweiz

Wenn Sie ins Ausland wegziehen, bitten wir Sie persönlich vorbeizukommen.


Leisten Sie Militär- oder Zivilschutzdienst?

Militär- und Zivilschutzpflichtige haben sich zudem unter Vorlegen des Dienstbüchleins beim zuständigen Kreiskommando abzumelden.

Besitzen Sie  ein Auto?

Vergessen Sie nicht, Ihre Adressänderung auch bei der Motorfahrzeugkontrolle BL zu melden, persönlich am Schalter der MFK oder direkt online.

Abwassergebühr / Kanalisationsgebühr

Die Preise für die Abwassergebühren werden jährlich durch die Gemeindeversammlung gutgeheissen.

Abwassergebühr / Kanalisationsgebühr

Grundgebühr Abwasser pro Haushalt pro Anschluss und Jahr CHF 30.00 exkl. MWST
Kanalisation / Abwassergebühr pro m3 bezogenes Wasser CHF 1.00 exkl. MWST
Abwasserreglement
Adressänderung / Umzug

Sind Sie innerhalb von Seltisberg umgezogen?

Dann bitten wir Sie, dies innerhalb 14 Tagen vor oder nach Ihrem Umzug der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Seltisberg zu melden. Dies gilt auch für diejenigen, die innerhalb des Gebäudes umziehen.

Im Kanton Basel-Landschaft können Sie den Wohnsitzwechsel neu elektronisch via eUmzug vornehmen.

Alternativ können Sie die Adressänderung nach wie vor am Schalter der Einwohnerkontrolle melden.

Folgende Unterlagen und Angaben sind für die Ummeldung erforderlich:


Adressänderung innerhalb Seltisberg für Schweizer/-innen sowie ausländische Staatsbürger/-innen

  • Pass oder Identitätskarte
  • Ausländerausweis bei ausländischen Staatsbürgern
  • Umzugsdatum
  • Neue Adresse
  • Mietvertrag und folgende Angaben: Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus -> Beim Mehrfamilienhaus welches Stockwerk, Anzahl Zimmer der Wohnung, Lage der Wohnung (links, rechts oder mitte vom Haupteingang aus gesehen)
Adressauskunft

Die Einwohnerkontrolle Seltisberg gibt Privaten aus Datenschutzgründen, auf Gesuch hin, folgende Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister ohne Datensperre verzeichnet ist, bekannt:

  • Amtlicher Name
  • Vorname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Wohnadresse und Zustelladresse

Falls bei der im Einwohnerregister verzeichneten Person eine Auskunftssperre vorhanden ist, können Auskünfte nur bekanntgegeben werden, sofern die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind.

Der Gläubiger muss nicht nur ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, sondern auch belegen, dass er über eine Forderung (nicht nur eine offene Rechnung) verfügt (z.B. Vertrag, Verlustschein, unterzeichnete Bestellung, Gerichtsurteil) und dass er ohne die Bekanntgabe der Adresse die Forderung nicht durchsetzen kann.

Ganze Adresslisten werden keine erstellt.

Einwohner/-innen können anhand einer Datensperrung verlangen, dass die Adressauskunft gesperrt wird.

Vorgehen

Wir bitten Sie, uns die Adressanfrage per Post oder per Mail an gemeinde@seltisberg.ch zuzustellen.

Kosten bei Abholung CHF 10.00
Kosten bei postalischer Zustellung (inkl. Porto- und Verwaltungskostenaufwand) CHF 15.00

 

Alterswohnungen in Seltisberg

Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Bürgergemeinde Seltisberg.

Anmeldung / Zuzug

Herzlich Willkommen!

Schön, dass Sie sich für unsere Gemeinde entschieden haben.

Die Anmeldung muss innerhalb von 14 Tagen vor oder nach Ihrem Zuzug bei der Gemeinde Seltisberg erfolgen.

Im Kanton Basel-Landschaft können Sie den Wohnsitzwechsel neu elektronisch via eUmzug vornehmen.

Alternativ können Sie sich nach wie vor am Schalter der Einwohnerkontrolle registrieren. Hierbei gilt zu beachten, dass Sie sich vorgängig bei Ihrer vorherigen Wohnsitzgemeinde abmelden müssen.

Folgende Unterlagen sind bei einer persönlichen Anmeldung erforderlich:


Anmeldung Schweizer/-innen

Haben Sie sich bereits abgemeldet?

  • Persönlicher Ausweis (Pass oder Identitätskarte)
  • Krankenkassenkarte
  • Mietvertrag
  • Abmeldebestätigung (falls vorhanden)
  • Familienbüchlein/-ausweis bei Verheirateten
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Geburtsschein für Kinder

Anmeldung ausländische Staatsangehörige (EU/EFTA-Angehörige) mit Zuzug aus der Schweiz

Haben Sie sich bereits abgemeldet?

  • Ausländerausweis
  • Persönlicher Ausweis (Pass oder Personalausweis/Identitätskarte)
  • Krankenkassenkarte
  • Mietvertrag
  • Abmeldebestätigung (falls vorhanden)
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Heiratsurkunde bei Verheirateten
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Geburtsurkunde für Kinder

Anmeldung ausländische Staatsangehörige (EU/EFTA-Angehörige) mit Zuzug aus dem Ausland

Für die Anmeldung müssen alle volljährigen Personen persönlich anwesend sein.

  • Persönlicher Ausweis (Pass oder Personalausweis/Identitätskarte)
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag
  • Abmeldebestätigung (falls vorhanden)
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Heiratsurkunde bei Verheirateten
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Geburtsurkunde für Kinder
  • eine Kopie der Krankenkassenkarte einer Krankenkasse in der Schweiz ist nachzureichen

Die Anmeldung wird danach an das Amt für Migration BL weitergeleitet. Von dort erhalten Sie dann die Bewilligung bzw. den Ausländerausweis.


Anmeldung ausländische Staatsangehörige (Drittstaaten (nicht EU/EFTA-Angehörige)) mit Zuzug aus dem Kanton Basel-Landschaft

Haben Sie sich bereits abgemeldet?

  • Ausländerausweis
  • Persönlicher Ausweis (Pass oder Personalausweis/Identitätskarte)
  • Mietvertrag
  • Krankenkassenkarte
  • Abmeldebestätigung (falls vorhanden)
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Heiratsurkunde bei Verheirateten
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Geburtsurkunde für Kinder

Anmeldung ausländische Staatsangehörige (Drittstaaten (nicht EU/EFTA-Angehörige)) mit Zuzug aus der übrigen Schweiz

Haben Sie sich bereits abgemeldet? Für die Anmeldung müssen alle volljährigen Personen persönlich anwesend sein.

  • Persönlicher Ausweis (Pass oder Personalausweis/Identitätskarte)
  • Mietvertrag
  • Ausländerausweis
  • Krankenkassenkarte
  • Abmeldebestätigung (falls vorhanden)
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Heiratsurkunde bei Verheirateten
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Geburtsurkunde für Kinder


Die Anmeldung wird danach an das Amt für Migration BL weitergeleitet. Von dort erhalten Sie dann die Bewilligung/Ausländerausweis.


Anmeldung ausländische Staatsangehörige (Drittstaaten (nicht EU/EFTA-Angehörige)) mit Zuzug aus dem Ausland

Für die Anmeldung müssen alle volljährigen Personen persönlich anwesend sein.

  • Visum D bzw. Ermächtigung zur Visumerteilung (wenn nicht vorhanden, wenden Sie sich an das Amt für Migration und Bürgerrecht in Frenkendorf)
  • Persönlicher Ausweis (Pass oder Personalausweis/Identitätskarte)
  • Mietvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • eine Kopie der Krankenkassenkarte einer Krankenkasse in der Schweiz ist nachzureichen
  • Abmeldebestätigung (falls vorhanden)
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Heiratsurkunde bei Verheirateten
  • Familienbüchlein/-ausweis oder Geburtsurkunde für Kinder

Die Anmeldung wird danach an das Amt für Migration BL weitergeleitet. Von dort erhalten Sie dann die Bewilligung/Ausländerausweis.


Militär- und Zivilschutz

Militär- und Zivilschutzpflichtige haben sich zudem unter Vorlegen des Dienstbüchleins beim zuständigen Kreiskommando abzumelden.

Motorfahrzeugkontrolle

Vergessen Sie nicht, Ihre Adressänderung auch bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft zu melden, persönlich am Schalter der MFK oder direkt online.

Arbeitslosigkeit

Stellenverlust – erste Schritte

Sind Sie von einem Stellenverlust betroffen oder bedroht? Melden Sie sich innerhalb von 24 Stunden telefonisch beim "Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum" RAV in Liestal.

Dort erhalten Sie alle Informationen über das weitere Vorgehen und die nötigen Formulare.

Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht frühestens ab dem Meldedatum beim RAV.

Auf der Website des Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) finden Sie weitere nützliche Informationen.

Aufenthaltsausweis für (auswärtigen) Wochenaufenthalt (Heimatausweis)

Sofern Sie sich vorübergehend (mind. 3 Monate) in einer anderen Gemeinde aufhalten jedoch regelmässig nach Seltisberg zurückkehren, sind Sie verpflichtet, sich bei der vorübergehenden Aufenthaltsgemeinde als Wochenaufenthalter/-in anzumelden.

Dafür benötigen Sie einen Aufenthaltsausweis (Heimatausweis) der Gemeinde Seltisberg, welchen Sie persönlich am Schalter der Gemeindeverwaltung oder telefonisch unter der Telefonnummer 061 911 99 11 bestellen können.

Kosten bei Abholung CHF 10.00
Kosten bei postalischer Zustellung (inkl. Porto- und Verwaltungskostenaufwand) CHF 15.00
Bau- und Planungskommission (BauKo) Reglement
Beglaubigung

Benötigen Sie eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder einer Fotokopie?

Beglaubigungen von Unterschriften und von Fotokopien können Sie am Schalter der Einwohnerkontrolle vornehmen lassen. Bei Unterschriftsbeglaubigungen müssen Sie persönlich am Schalter vorsprechen und die Unterschrift vor der Beglaubigungsperson leisten.

Bitte nehmen Sie einen amtlichen Ausweis mit.

Es wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 (je Unterschrift / je Fotokopie) erhoben.

Bestattungsanordnung / Bestattungswunsch

Mit dem Formular Bestattungsanordnung / Bestattungswunsch besteht die Möglichkeit, vorsorgliche Angaben für den Todesfall zu hinterlegen.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an die Gemeindeverwaltung Seltisberg, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg oder an gemeinde@seltisberg.ch.

Betreibungsregisterauszug

Auszüge aus dem Betreibungsregister können online beim Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft in Liestal bestellt werden.

Betreutes Wohnen in Seltisberg

Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Bürgergemeinde Seltisberg.

Budget

Vereine, Behörden, Kommissionen, Arbeitsgruppen sowie die Bevölkerung werden gebeten, Anträge für das Budget jeweils bis zum 30. Juni der Gemeindeverwaltung, zuhanden des Gemeinderates, einzureichen.

Die Gesuche sind schriftlich, begründet und mit Angabe des Bruttobetrages (inkl. MWST) einzureichen.  

Die frühzeitige und vollständige Budgeteingabe bietet Gewähr für seriöse Abklärungen und Verhandlungen sowie eine sorgfältige Budgetierung. Zu spät eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.

Datensperre

Sperren von Personendaten in der Einwohnerkontrolle

Die basellandschaftlichen Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen sind berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben.

Weitere Auskünfte über eine Einzelperson erteilen die Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen nur, wenn die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (gemäss § 3 Abs. 1 und 2 Anmeldungs- und Registergesetz).

Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten gemäss § 26. Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IGD) durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen.

Die Bekanntgabe ist gemäss § 26 Abs. 2 IGD trotz Sperrung zulässig wenn:

  • die Gemeindeverwaltung gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. an Amtsstellen oder
  • die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
  • die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind, z.B. wenn ein Schuldner an einen andern Ort gezogen ist.

Sie möchten Ihre Daten bei Ihrer Einwohnergemeinde sperren lassen?

Anträge zur Datensperrung sind mit unten stehendem Formular an die Abteilung Einwohnerkontrolle zu richten. Wenn Sie nicht nur Ihre Daten, sondern jene der ganzen Familie sperren lassen möchten, dann führen Sie auch die Namen der Familienmitglieder auf.

Einbürgerung

Die Bürgergemeinde Seltisberg ist für die lokale Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerort im Kanton Basel-Landschaft oder einem anderen Kanton zuständig.

Sie sind ebenfalls zuständig für die Beurteilung der Integration und die lokale Einbürgerung von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern.

Alle notwendigen Informationen zur Einbürgerung finden Sie auf der Website der Bürgergemeinde Seltisberg.

Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen
Entsorgungsplatz

Für folgende Entsorgungsarten, welche nicht in den Kehricht gehören, steht unseren Einwohnerinnen und Einwohner der Entsorgungsplatz unterhalb des Sportplatzes zur Verfügung:

  • Altglas
  • Altmetall
  • Altöl
  • Aluminium
  • Kunststoffsammelsäcke (Plastikabfall)
  • PET-Getränkeflaschen
  • Tierkadaver
  • Textilien (Kleider/Schuhe)
  • Weiss-/Stahlblech
     

Standort

Hinter der Mehrzweckhalle, Liestalerstrasse 5, 4411 Seltisberg

Standort Entsorgungsplatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffnungszeiten des Entsorgungsplatzes

Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 20:00 Uhr
Samstag 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr
Sonn-/ und Feiertage geschlossen  

 

Familienergänzende Kinderbetreuung

Dem Gemeinderat ist es wichtig, optimale Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung zu schaffen sowie die Existenzsicherung von Familien zu fördern.

Die Gemeinde Seltisberg unterstützt Erziehungsberechtigte bei den Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung

  • im Frühbereich für Kinder ab 3 Monaten für den Besuch einer Kindertagesstätte.
  • im Schulbereich bis zum Abschluss der Primarstufe für den Besuch eines Mittagstisch oder einer Kindertagesstätte.

Das seit dem 01. Januar 2018 in Kraft gesetzte FEB-Reglement regelt die finanziellen Leistungen, die durch die Gemeinde Seltisberg erbracht werden und die Anspruchsvoraussetzungen dafür.

Feuereungskontrolle

Gemäss der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung sind die Gas- und Ölfeuerungen regelmässig auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zu prüfen.

Die Einwohnergemeinde Seltisberg ist gemäss einer kantonalen Verordnung verpflichtet, die Feuerungskontrolle zu organisieren. Diese ist im betreffenden kommunalen Reglement geregelt.

In Seltisberg darf nur der offizielle Feuerungskontrolleur die offiziellen Kontrollen vornehmen.

Kontakt

Kaminfegermeister
Urs Flury
Gstöckstrasse 5
4410 Liestal

Fristerstreckung Steuererklärung

Ist es Ihnen nicht möglich, innert der angesetzten Frist die Steuererklärung einzureichen?
Eine Verlängerung der Einreichungsfrist können Sie online bei der kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft beantragen.

Geburt

Werden Sie bald Mutter oder Vater und haben Sie Fragen zum Thema Anmeldung Ihres neu geborenen Kindes?

Hausgeburt

Wird ein Kind zu Hause oder ambulant geboren, muss dies innert drei Tagen beim Zivilstandsamt in Arlesheim gemeldet werden.

Spitalgeburt

Bei einer Spitalgeburt erfolgt die Meldung an das Zivilstandsamt durch die Spitalverwaltung.

In allen Fällen wird die Gemeinde direkt vom Zivilstandsamt über die erfolgte Geburt informiert.


Konfession

Wenn Sie die Aufnahme Ihres Kindes in eine der Landeskirchen wünschen, benötigen wir von Ihnen eine entsprechende Mitteilung.


Auf der Website des Zivilstandsamt Basel-Landschaft finden Sie weitere nützliche Informationen zur Geburt.

Gemeindeordnung
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Gemeindesteuersatz
Natürliche Personen 55% der Staatssteuer (Kantonssteuer)

Juristische Personen
vom Gewinn
vom Kapital


4%
0.55‰

ab den 1. Januar 2020 gilt eine minimale Kapitalsteuer von CHF 165.00 für die Gemeindesteuer.

 

Grüngut

Das Grüngut wird an den im Abfallkalender genannten Terminen von der Autogesellschaft Sissach-Eptingen AG abgeführt.
Die Grüncontainer und Bündel müssen bis 07.00 Uhr des Abfuhrtags gut sichtbar am Strassenrand bereitgestellt werden.

Kosten

Diese Dienstleistungen sind in der jährlichen Kehrichtgrundgebühr pro Haushalt enthalten.

Kompostierung

Seit 2022 wird die Kompostierung unseres Grüngutes durch die Familie Dürr auf dem Erlihof in Ziefen vorgenommen. 95% des dort entstehenden Kompostes wird in der regionalen Landwirtschaft verteilt und so als Bodenverbesserer der Natur zurückgegeben. Durch den tiefen Fremdstoffanteil erfüllt der Kompost die strengen Anforderungen für den Biolandbau.

Der Homepage https://www.duerr-ziefen.ch/kompostierung können Sie die Öffnungszeiten der Kompostierung sowie die Preise für eine allfällige Selbstanlieferung von Grüngut oder den Bezug von Komposterde entnehmen.

Grünhecken, Bäume und übrige Einfriedungen

Gesetzliche Grundlagen

Die Grenzabstände für Grünhecken und Bäume sind im kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) in den §§ 130, 131 und 134 geregelt. (Privatrecht)

Zuständigkeit bei Reklamationen betreffend ungenügenden Abständen

Grünhecken und Bäumen

Bei Grenzabständen für Bäume und Grünhecken handelt es sich um zivilrechtliche und nicht um öffentlich-rechtliche Vorschriften. Daher ist weder die Gemeinde noch die kantonale Baudirektion für deren Vollzug zuständig.

Wir empfehlen, wenn immer möglich, eine persönliche Aussprache mit den betreffenden Nachbarn.

Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, können folgende Schritte erwogen werden:

  • Eingeschriebener Brief an den Eigentümer der Nachbarparzelle mit dem Hinweis, dass die Abstände gemäss Gesetz nicht eingehalten sind und mit der Bitte, den ungesetzlichen Zustand innert Frist zu bereinigen.
  • Eventuell Erkundigung hinsichtlich des weiteren Vorgehens beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost.
  • Falls der fehlbare Nachbar nichts unternimmt, ist der nächste Schritt der Einigungsversuch beim Friedensrichter. Die Kontaktaufnahme kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  • Wenn keine Einigung zustande kommt, ist eine Klage auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung der Bäume oder Grünhecken beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost einzureichen. Eine solche Klage muss gemäss § 133 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB innerhalb von 10 Jahren seit der Pflanzung eingereicht werden.

Einfriedungen (Stützmauern, Gartenzäune etc.)

Einfriedigungen welche höher als 1,2 Meter sind, werden durch die Gemeinde Bewilligt.

Stützmauern bis 1.2 Meter werden durch die Gemeinde bewilligt. Bei Stützmauern welche höher als 1.2 Meter sind, ist die Bewilligung des kantonalen Bauinspektorats einzuholen (gemäss Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetzes BL).

Wird eine Einfriedung ohne Bewilligung errichtet, oder erstellt der Gesuchsteller nicht die bewilligte Einfriedung, kann der Gemeinderat die Beseitigung bzw. das Zurückschneiden innert angesetzter Frist verfügen.

Hauskehricht

Der übliche Haus- und Gewerbekehricht wird wöchentlich, jeden Freitag, durch die Autogesellschaft Sissach-Eptingen AG abgeführt.
Die mit den Gebührenmarken/Abfallmarken versehenen Abfallsäcke sowie Container sind jeweils bis 07.00 Uhr bereit zu stellen.

Sollte Ihr Hauskehricht nicht abgeholt worden sein, melden Sie dies bitte direkt der Firma Autogesellschaft Sissach-Eptingen AG.

Verkaufsstellen

Kontakt Gemeindeverwaltung Seltisberg Ziegler Brot AG
  Liestalerstrasse 4 Hauptstrasse 16
  4411 Seltisberg 4411 Seltisberg
Telefon-Nr. 061 911 99 11 061 911 00 08
Heirat

In der Schweiz werden Ehen auf dem Zivilstandsamt geschlossen.

Ziviltrauung

Wenden Sie sich für konkrete Informationen bitte persönlich und zusammen mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin an das Zivilstandsamt Arlesheim.

Heiratsmeldungen werden der Gemeinde vom Zivilstandamt direkt mitgeteilt.

Religiöse Trauungen und Zeremonien

Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden.
Fragen zu religiösen Trauungen richten Sie bitte an die zuständige Religionsgemeinschaft.

Kontaktdaten von den drei in der Schweiz anerkannten Landeskirchen finden sie hier.

 

Holzbestellung - Brennholz/Gabholz

Möchten Sie Brennholz oder Gabholz bestellen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bürgergemeinde Seltisbeg.

Hunde Anmeldung / Abmeldung

Liebe Hundehalterin, lieber Hundehalter

Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Anmeldung/Abmeldung Ihres Hundes.

Registrierung Hundehalter/-in

Falls Sie vorher noch nie Hundehalterin oder Hundehalter waren, müssen wir Sie in der Hundedatenbank Amicus registrieren. Hierzu benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:

  • Vorname
  • Name
  • Strasse / Hausnummer
  • PLZ / Ort
  • Telefonnummer
  • E-Mailadresse

Ihre Personen-ID können Sie persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle oder telefonisch beantragen.

Anmeldung des Hundes

Bitte melden Sie Ihren Hund innert 14 Tagen nach Erhalt bei der Einwohnerkontrolle an. Dazu benötigen wir den Heimtierausweis Ihres Hundes sowie die Kopie Ihrer Privathaftpflichtversicherung.

Abmeldung des Hundes

Melden Sie einen Besitzerwechsel, Wegzug oder Todesfall innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle, damit wir ihren Hund abmelden können.

Bringen Sie die Personen-ID sowie Vor- und Nachname des neuen Besitzers in Erfahrung. Loggen Sie sich in Ihrem Benutzerkonto von Amicus ein und erfassen Sie im entsprechenden Tierdetail eine «Weitergabe». Der Hund steht nun beim neuen Halter zur Übernahme bereit. Gerne können auch wir die Meldung in der AMICUS-Datenbank vornehmen. Dafür benötigen wir jedoch ebenfalls die Personen-ID sowie Vor- und Nachname des neuen Besitzers.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Amicus.

Gebühren

Die Hundegebühren werden jährlich durch die Gemeindeversammlung gutgeheissen.

pro Hund pro Jahr1. HundCHF 80.00
pro Hund pro Jahr2. und jeder weitere HundCHF 120.00
Landwirtschaft1. Hundgratis


Von dieser Gebühr sind gemäss § 9 des Hundereglements der Gemeinde Seltisberg ausgenommen:

  1. Diensthunde der Armee, der Polizei oder des Grenzwachkorps
  2. Blindenführhunde
  3. den ersten Hund auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen
  4. Ausgebildete Rettungs- und Katastrophenhunde
  5. Hunde, die für Tierversuche gezüchtet und gehalten werden
  6. Geprüfte Schweisshunde, wenn sie zur Nachsuche eingesetzt werden

Falls Ihr Hund verstorben ist oder Sie ihn weggeben müssen, melden Sie uns dies bitte, damit Sie im neuen Jahr keine Rechnung für die Hundegebühr erhalten.

Haftpflichtversicherung

Wir möchten Sie zusätzlich auf die Haftpflichtversicherung aufmerksam machen, welche obligatorisch ist. Sie muss die Risiken der Hundehaltenden, sowie derjenigen Person, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt, abdecken.

Die Haftpflichtversicherung, welche die Ersatzrechte der Geschädigten abdeckt, muss mindestens bis zum Betrag von 3 Mio. Franken je Unfallereignis für Personen-, Tiere- und Sachschäden aufkommen.

Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde

Bestimmte Hunderassen dürfen nur mit einer Bewilligung des Kantonstierarztes gehalten werden. Als Gemeinde sind wir verpflichtet, die Halter von solchen Hunderassen dem Kantonstierarzt zu melden.

Grundsätzlich muss vor der Anschaffung eines potentiell gefährlichen Hundes eine Bewilligung eingeholt werden. Wer bereits einen solchen Hund besitzt oder sich neu angeschafft hat, muss der Gemeinde eine Kopie der Haltebewilligung einreichen.

Hundereglement
Download
Identitätskarte

Benötigen Sie eine neue Identitätskarte?

Dann kommen Sie bitte persönlich zur Beantragung an den Schalter der Gemeindeverwaltung Seltisberg. Nur Ihre Wohnsitzgemeinde kann einen Antrag für Ihre Identitätskarte ausstellen.

Minderjährige Antragsteller/-innen ab dem 7. Altersjahr müssen persönlich, aber zusammen mit einer erziehungsberechtigten Person am Schalter der Einwohnerkontrolle vorbei kommen.

Folgende Unterlagen sind für den Antrag erforderlich:

  • die bestehende Identitätskarte (IDK)
  • ein aktuelles Passfoto (35mm x 45 mm) auf Fotopapier mit guter Auflösung. Gerne können Sie uns auch ein Foto mit guter Auflösung per Mail zukommen lassen oder wir machen das Foto vor Ort. Dafür wenden Sie sich jedoch bitte vorgängig bei der Gemeindeverwaltung.
  • polizeiliche Verlustmeldung, sofern Sie Ihre Identitätskarte verloren haben (das Vorgehen finden Sie am Ende dieser Seite unter Ausweisverlust)
  • Gebühr in Bar oder Kartenzahlung möglich

Identitätskarte Gültigkeit und Gebühren inkl. Portokosten

IDKGültigkeitKosten
Erwachsene (ab 18 Jahren)10 JahreCHF 70.00
Kinder / Jugendliche (bis 18 Jahre)5 JahreCHF 35.00


Die Gebühr ist direkt bei der Bestellung zu entrichten. Spätestens 10 Arbeitstage nach Vorsprache erhalten Sie die neue Identitätskarte eingeschrieben nach Hause.

Kombiangebot Pass und Identitätskarte

Wenn Sie ebenfalls einen neuen Pass benötigen, empfehlen wir Ihnen das Kombi-Angebot. Dieses kann beim Passbüro Basel-Landschaft in Liestal beantragt werden.

Ausweisverlust

Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder Zerstörung.

  • Der Verlust einer IDK oder eines Passes ist sofort nach Feststellung der Kantonspolizei anzuzeigen.
  • Bei Verlust des Ausweises im Ausland muss bei der Rückkehr in die Schweiz der Verlust zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle gemeldet werden.
  • Ausweise, deren Verlust einmal gemeldet sind, werden für ungültig erklärt.

ACHTUNG: Sollte ein verloren gemeldeter Ausweis wieder zum Vorschein kommen, darf dieser nicht mehr verwendet werden, sondern ist dem kantonalen Passbüro oder der Polizei abzugeben.

Kabelfernsehanschluss deplombieren

Verfügt Ihre Liegenschaft oder Wohnung bereits über einen Kabelanschluss, ist jedoch plombiert? Mit dem Formular Deplombierung Kabelanschluss, können Sie einen Anschluss für Fernsehen, Radio oder Internet deplombieren lassen.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an die Gemeindeverwaltung Seltisberg, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg oder an gemeinde@seltisberg.ch.

Kabelfernsehanschluss plombieren

Möchten Sie ein anderes Angebot beanspruchen und benötigen den Kabelanschluss der Gemeinde Seltisberg nicht mehr? Mit dem Formular Plombierung Kabelfernsehen können Sie einen Anschluss für Fernsehen, Radio oder Internet plombieren lassen.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an die Gemeindeverwaltung Seltisberg, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg oder an gemeinde@seltisberg.ch.

Kabelfernsehanschlussgesuch / TV-Anschlussgesuch
Kabelfernsehgebühren

Die Preise für die Benützungs- und Urheberrechtsgebühr werden jährlich durch die Gemeindeversammlung gutgeheissen.

Benützungs- und Urheberrechtsgebühr

Benützungs- und Urheberrechtsgebühr pro Monat und Anschluss CHF 12.00 exkl. MwSt.

 

Kabelfernsehreglement
Kataster

Das Kataster ist das Grundstückverzeichnis einer Gemeinde. Jede Parzelle (Grundstück) und jeder Grundeigentümer resp. jede Grundeigentümerin ist im Kataster aufgrund einer sogenannten Katasteranzeige aufgeführt.

Das Kataster hat nicht nur die Aufgabe, die jeweiligen Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse auf dem neuesten Stand zu halten, sondern bietet gleichzeitig die Grundlage für die steuermässige Einschätzung von Grund und Boden.

Folgende Voraussetzungen führen zur Anpassung der Katasteranzeige:

•    Eigentumswechsel aufgrund einer Handänderung (Kauf, Erbgang, Schenkung, etc.)

•    Änderung des Brandlagerwertes (Gebäudekatasterwert) aufgrund einer aktuelleren Schätzung

•    Mutationen z.B. aufgrund einer Änderung der Bodenbedeckung

Als Eigentümerin resp. Eigentümer eines Grundstücks oder einer Liegenschaft erhalten Sie Katasterauszüge (kostenlos) und allgemeine Auskünfte über Ihre Parzelle.
 

Auskünfte über Grundeigentümer

Privatpersonen, die Auskünfte über Grundeigentümerschaften einer bestimmten Parzelle in Seltisberg wünschen, wenden sich bitte direkt an das Grundbuchamt Basel-Landschaft oder gehen wie folgt vor:

GeoView BL

Die Grundstücknummer sowie die Eigentümer/-in einer Parzelle können Sie über die GIS-Applikation "GeoView BL" mit der Suche nach Strasse und Hausnummer oder Parzellennummer in Erfahrung bringen.

Kinder- und Jugendzahnpflege

Die Kinder- und Jugendzahnpflege bezweckt die Erhaltung und Förderung gesunder und funktionstüchtiger Zähne der Kinder und Jugendlichen zu vertretbaren Kosten bei gesicherter Qualität.

Dienstleistungen

Mit dem Beitritt zur Kinder- und Jugendzahnpflege bieten Ihnen die Zahnärztinnen und Zahnärzte zusammen mit den Verantwortlichen der Gemeinden und des Kantons folgende Dienstleistungen für Ihre Kinder an:

  • Regelmässige Kontrolle der Zähne bis zum 18. Geburtstag
  • Vorbeugende Massnahmen gegen Karies und Parodontitis (Erkrankung des Zahnbettes)
  • Behandlung von Karies und Zahnfehlstellungen
  • Reduzierter Tarif für alle notwendigen Behandlungen
  • Sozialbeitrag gemäss den gesetzlichen Bestimmungen

Zahnarztwahl

Für die Behandlung besteht die freie Wahl unter den im Kanton niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten. Für die Behandlung durch ausserkantonale Zahnärztinnen und Zahnärzten benötigt es eine separate Bewilligung. Diese Bewilligung/Gesuch können Sie unter dem folgenden Link https://www.baselland.ch abrufen und bei der Gemeindeverwaltung einreichen. Die Gesuche werden von der Kantonszahnärztin/dem Kantonszahnarzt beurteilt.

Rechnungsstellung

Die Zahnarztpraxen fakturieren die subventionsberechtigten Leistungen an die Einwohnergemeinde, welche die Rechnungen direkt bezahlt. Die Gemeinde stellt dann die Rechnung an die Eltern aus. Je nach steuerbarem Einkommen und Anzahl Kinder der Familie, wird dabei ein Sozialbeitrag abgezogen.

Beitrittserklärung

Der Beitritt ist freiwillig und erfolgt im Kindergarten oder spätestens im 1. Schuljahr. Ein späterer Beitritt (ab 2. Schuljahr) ist nur mit einem gesunden und/oder kariessanierten Gebiss möglich. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres (= Volljährigkeit) erfolgt der Austritt aus der Kinder- und Jugendzahnpflege und aktiven Behandlungen werden nicht mehr subventioniert. Beiträge werden nur noch für das Entfernen von Apparaten, für Nachkontrollen und für Retentionsgeräte ausgerichtet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

Die Beitrittserklärung erhalten Sie vor dem Kindergarteneintritt. Zuzüge bzw. Übertritte von einer anderen Gemeinde sind mit der Beitrittserklärung zu melden.

Kleinbaugesuch

Bauanzeigen bis 12m2 Grundfläche und 2.5 Meter Gebäudehöhe (z.B. Gerätehäuschen) gelten als Kleinbaugesuch und müssen bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Bei grösseren Bauten mit über 12m2 Grundfläche und 2.5 Meter Höhe, ist ein ordentliches Baugesuch beim kantonalen Bauinspektorat in Liestal einzureichen.

Was muss eingereicht werden?

Das Kleinbaugesuch ist mit den unten aufgeführten Unterlagen in zweifacher Ausführung an die Gemeindeverwaltung, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg einzureichen.

  • Vollständig ausgefülltes Kleinbaugesuch
  • Aktueller Situationsplan mit Baulinien, eingetragenem und vermasstem Standort
  • Grundriss- und Fassadenpläne mit vollständiger Vermassung, Angaben über die bestehenden und neuen Terrainkoten
  • Nachvollziehbarer Nachweis der Bebauung (Nutzungsberechnung der bestehenden Gebäude und des neuen geplanten Gebäudes)
  • Nachweis für Versickerung des Regenwassers

Unvollständig eingereichte Kleinbaugesuche werden nicht behandelt und zur Vervollständigung retourniert!

Information angrenzender Parzellen

Angrenzende Parzelleninhaber werden von der Gemeindeverwaltung mit eingeschriebenem Brief informiert, sofern sie nicht auf den Plänen unterschrieben haben. Das Aufstellen von Profilen ist nicht erforderlich.

Gebühren

Für die Bearbeitung und Ausstellung der Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 250.00 erhoben.

Bei Fragen und Auskünften bitten wir Sie, Ihr Anliegen schriftlich an die Gemeindeverwaltung, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg oder gemeinde@seltisberg.ch, zu richten.

Konfessionsänderung

Ein Austritt aus einer der drei Landeskirchen muss schriftlich dem entsprechenden Kirchensekretariat gemeldet werden. Daraufhin meldet das Kirchensekretariat den Austritt der Einwohnerdienste Seltisberg, welche die entsprechende Mutation vornimmt.

Weitere Informationen zu den drei in der Schweiz anerkannten Landeskirchen finden sie hier.

Kunststoffsammelsäcke

Die Kunststoff/Plastik-Abfälle können mit den offiziellen gebührenpflichtigen Sammelsäcken beim Entsorgungsplatz entsorgt werden.

Warum macht Kunststoff sammeln Sinn?

In der Schweiz werden rund 80% der Kunststoffe mit dem Kehricht verbrannt. Das kostet Abfallgebühren und produziert umweltschädliches CO₂.

Deshalb: Kunststoff sammeln macht Sinn – und wird zum Gewinn fürs Haushaltbudget und für die Umwelt.

Mehr erfahren Sie unter www.sammelsack.ch.

Was gehört in den Sammelsack?

  • grundsätzlich alle Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff
  • Folien aller Art: Tragetaschen, Kassensäckli, Zeitschriften-, Sixpack-, Schrumpf-und Stretchfolien
  • Plastikflaschen aller Art: Milch, Öl, Essig, Getränke, Shampoo, Wasch-/Reinigungsmittel, Weichspüler
  • Tiefziehschalen: Eier- und Guetzliverpackungen, Früchte-, Obst- und Fleischschalen
  • Bei Kombinationen von Kunststoff mit Papier, bei Alu oder Glas die einzelnen Bestandteile möglichst getrennt entsorgen, z.B. bei Joghurtbecher Kartonumhüllung und Alu-Deckel entfernen
  • Eimer, Kessel, Becken, Blumentöpfe, Transport-und Frischhalteboxen, Kosmetikdosen, Tuben, Duschmittel, Seifenspender, Nachfüllbeutel.
  • Getränkeverbundkartons wie Tetrapacks usw.
  • Verbundmaterialien wie Aufschnitt- Käseverpackungen usw.

Was gehört weiterhin in den Kehrichtsack?

Einweggeschirr, Tablettenblister, Zahnbürsten, Kaffeepads, Teebeutel, Füllmaterial für Pakete (Verpackungschips), Gegenstände aus Gummi, Veloschläuche, Schlauchboote, aufblasbare Planschbecken, Filmkassetten, Fotos, Zigarettenstummel, Spielzeuge, Gartenschläuche, stark verschmutzte Verpackungen von Grillwaren mit Marinade, Verpackungen mit Restinhalten.

Was tun mit PET?

Aus PET werden nicht nur Getränkeflaschen hergestellt, sondern auch diverse Behälter, Lebensmittelverpackungen, Flaschen für Shampoo und Essig. Die PET-Hohlkörper im Sammelsack werden beim Sortieren getrennt und gelangen dann zurück in den PET-Kreislauf. Da bereits auf jeder gekauften PET- Getränkeflasche eine vorgezogene Recyclinggebühr vom Konsumenten bezahlt wird, können diese Flaschen gratis an den Verkaufsstellen abgegeben werden.

Verkaufsstellen

Kontakt Gemeindeverwaltung Seltisberg EZB Entsorgungszentrum Bubendorf Ziegler Brot AG
  Liestalerstrasse 4 Weiherstrasse 12 Hauptstrasse 16
  4411 Seltisberg 4416 Bubendorf 4411 Seltisberg
Telefon-Nr. 061 911 99 11 061 931 23 23 061 911 00 08
Lebensbescheinigung

Für den Bezug von Renten wird immer öfter eine Lebensbescheinigung verlangt, welche Ihre Adresse und Personalien bestätigt. Diese Bestätigung erhalten Sie unter Vorweisung des entsprechenden Formulars und eines Ausweises am Schalter der Einwohnerdienste.

Die Bestätigung der Lebensbescheinigung ist kostenlos.

Lernfahrausweis

Möchten Sie einen Lernfahrausweis für ein Auto oder Motorrad bestellen?

Das Gesuchsformular können Sie auf der Website der Motorfahrzeugkontrolle BL herunterladen oder am Schalter der Gemeindeverwaltung Seltisberg beziehen.

Nachdem Sie das Formular ausgefüllt und den Sehtest absolviert haben, müssen Sie Ihre Personalien durch die Einwohnerkontrolle bestätigen lassen.

Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:

  • 1 farbiges Passfoto
  • gültigen Nothelferausweis im Original
  • Ausweis (IDK, Reisepass oder Ausländerausweis)

Die Gemeindeverwaltung prüft die Angaben und leitet das Gesuch direkt an die Motorfahrzeugkontrolle BL weiter.

Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 5.00 erhoben.

Mieterwechsel

Liegenschaftsverwaltungen, Vermieterinnen und Vermieter bzw. alle die Räumlichkeiten vermieten oder meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, sind gegenüber der Gemeinde mitteilungspflichtig.

Die Meldung muss innert 14 Tagen seit dem Mietantritt beziehungsweise seit der Aufnahme an die Gemeindeverwaltung erfolgen.

Folgende zwei neue Wege stehen für die Mitteilungspflicht zur Verfügung:

  • elektronisch für grosse Liegenschaftsverwaltungen mit Standardimmobiliensoftware (Anmeldung an Bundes-Softwareapplikation Sedex)
  • mittels Webapplikation für kleine und mittlere Liegenschaftsverwaltungen resp. Hauseigentümer (Privatpersonen) ohne professionelle Verwaltung. Das System erlaubt auch das Hochladen einer Datei, welche dann der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird.
  • Weiterhin können Liegenschaftsverwaltungen ihre Meldungen auch mittels Briefpost oder per Mail mit unten stehendem Formular Mieterwechsel an die Gemeinde melden.
Mütter- und Väterberatung

Als Mütterberaterin berät Sie Frau Bernadette Recher-Hug gerne in Fragen über Entwicklung, Ernährung, Gesundheit, Pflege und Erziehung Ihres Kindes bis zum Eintritt in den Kindergarten.

  • Die Mütter- und Väterberatung wird von den Gemeinden finanziert und ist für Sie kostenlos und freiwillig.
  • Selbstverständlich steht Frau Recher-Hug unter beruflicher Schweigepflicht.
  • Nach Absprache sind je nach Situation auch Hausbesuche möglich.
  • Bitte bringen Sie in die Beratung das Gesundheitsbüchlein ihres Kindes, eine Wickelunterlage und ein Nuschi für auf die Waage.

Weitere Informationen sowie die Beratungszeiten finden Sie in der Beilage (Downloads).

Kontakt

Bernadette Recher-Hug

Telefon-Nr.
Natur- und Umweltkommission Reglement
Neophytensack

Neophyten sind gebietsfremde Pflanzen, die durch den Menschen als Nutz- oder Gartenpflanzen zu uns gelangt sind oder ungewollt eingeschleppt wurden. Einige dieser Neophyten haben angefangen, sich in der Natur äusserst stark auszubreiten und durch üppigen Wuchs die einheimischen Pflanzen zu verdrängen - sie sind invasiv. Lässt man diese Entwicklung gewähren, hat dies langfristig tiefgreifende Folgen für die einheimische Artenvielfalt. Zum Problem geworden ist dies insbesondere im Wald, auf Magerwiesen und an den Fliessgewässern.

Um die unkontrollierte Ausbreitung von invasiven Neophyten zu bremsen, müssen diese vom Kanton, den Gemeinden und privaten Grundeigentümern eingedämmt werden. Damit es nicht zu ungewollten Verschleppung durch Samen, Blüten oder Früchten kommt, ist eine korrekte Entsorgung wichtig. Die sicherste Entsorgung der Pflanzen geschieht in den meisten Fällen über den Kehricht. Dazu stellt der Kanton Basel-Landschaft den Gemeinden neu den Neophytensack zur Verfügung. Mit diesem können invasive Neophyten über den Hauskehricht entsorgt werden. Die Säcke können kostenlos bei der Gemeindeverwaltung bezogen und via reguläre Kehrichabfuhr der Gemeinde entsorgt werden. Sie dürfen nicht via Grüngutsammlung entsorgt werden. Im Neophytensack dürfen ausschliesslich invasive Neophyten entsorgt werden, keine weiteren Abfälle oder Grüngut.

Informationen über invasive Neophyten, wie zum Beispiel Listen der relevanten Pflanzen, finden Sie unter www.neobiota.bl.ch in der Rubrik «Invasive Neophyten». Die Praxishilfe Neophyten sowie Neophytenflyer sind ebenfalls online verfügbar oder können als gedruckte Exemplare über neobiota@bl.ch bestellt werden.

Helfen Sie mit, invasive Neophyten auf unserem Gemeindegebiet aktiv und gezielt zu bekämpfen und halten Sie Ihren Garten frei von Sommerflieder, Einjährigem Berufkraut, Goldrute, Kirschlorbeer und weiteren invasiven Neophyten!

Niederlassungsbescheinigung / Wohnsitzbestätigung

Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihre Niederlassung nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Niederlassungsbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Niederlassungsdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Niederlassungsbescheinigung direkt am Schalter oder telefonisch bei der Gemeindeverwaltung bestellen.

Kosten bei Abholung CHF 10.00
Kosten bei postalischer Zustellung (inkl. Porto- und Verwaltungskostenaufwand) CHF 15.00
Oelfeuerungsreglement
Papier- und Kartonsammlung

Altpapier und Karton werden jeweils 4x im Jahr gesammelt. Die Sammeltage können dem Abfallkalender entnommen werden.

Papier und Karton bitte bis 07.00 Uhr am Strassenrand bereitstellen.

Das Altpapier muss gebündelt sein (in Tragtaschen bereitgestelltes Papier wird nicht mitgenommen!). Der Karton wird separat eingesammelt. Bitte legen Sie den Karton gefaltet und zusammengebunden, vom Altpapier getrennt, bereit.

Beschichtete Kartons (z.B. Tetrapack) gehören nicht in die Altkartonsammlung.

Kosten

Diese Dienstleistungen sind in der jährlichen Kehrichtgrundgebühr pro Haushalt enthalten.

Pass

Benötigen Sie einen neuen Pass?

Der Pass und das Kombi (Pass und Identitätskarten) können beim Passbüro Basel-Landschaft in Liestal beantragt werden.

NEU ab 1. Juli 2020

Ab dem 1. Juli 2020 können alle Schweizer/-innen mit Wohnsitz im Baselbiet neu auch beim Passamt Kanton Basel-Stadt ihre biometrischen Daten erfassen und sich einen Pass oder ein Kombi (Pass und Identitätskarte) ausstellen lassen.

Die Antragserfassung der BL-Kunden bleibt wie bis anhin beim Wohnsitzkanton, d.h. der Kunde muss weiterhin in Liestal telefonisch oder via Internet den Antrag stellen.

Bei der Online-Reservation hat der Kunde dann die Möglichkeit auszuwählen, wo er den Termin wahrnehmen möchte und kann den Termin entweder in Liestal oder in Basel direkt buchen.

Folgendes gilt es zu beachten

  • Zuerst zwingend über den Link auf der Internetseite Schweizerpass den Passantrag oder den Antrag für Pass und Identitätskarte (Kombiangebot) stellen.
  • Bei der persönlichen Vorsprache beim Passbüro Basel-Landschaft oder Passamt Kanton Basel-Stadt, müssen Sie den alten Pass mitbringen. Ein Passfoto ist nicht mehr erforderlich. Die Gebühr ist bei der Vorsprache zu entrichten (bar, Postcheck oder Maestro).
  • Spätestens 10 Arbeitstage nach Vorsprache erhalten Sie den neuen Pass eingeschrieben nach Hause.

Provisorischer Pass

Wenn die Zeit zur Beantragung eines Passes 22 nicht ausreicht, kann ein provisorischer Pass (Notpass) beim Passbüro Basel-Landschaft beantragt werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin (Tel. 061 552 58 69).

Achtung: Nicht alle Staaten anerkennen den provisorischen Pass. Bitte klären Sie dies vorab bei der zuständigen Behörde (Konsulat/Botschaft) des jeweiligen Landes oder beim Reiseveranstalter ab (z.B. für USA ist der provisorische Pass nur mit Visum gültig).
 
Anschliessend müssen Sie persönlich zum vereinbarten Termin beim Passbüro Basel-Landschaft vorsprechen, die allenfalls von uns verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die Ausstellung dauert ca. 1 Stunde.

Die Notpassstellen in den Flughäfen Zürich-Kloten, Genève-Cointrin, Basel-Mühlhausen und Lugano-Agno können in einem begründeten Notfall einen provisorischen Pass ausstellen, wenn sich die beantragende Person ausweisen kann, Schweizer Bürgerrecht, persönliche Daten und Identität festgestellt werden können und kein Hinderungsgrund für die Ausstellung eines Ausweises vorliegt. 

Reglement über die Entschädigung von Entlastungsleistungen an die Pflege und Betreuung zu Hause
Reglement und Verordnung zur Begrenzung von Zusatzbeiträgen durch die Gemeinde zu den Ergänzungsleistungen
Richtlinien für die Heckenpflege
Sonderabfälle

Sonderabfälle aus Privathaushalten wie Farben, Lacke, Lösungsmittel, Chemikalien, Pflanzenschutzmittel, Dünger, Medikamente oder Quecksilberthermometer sind problematisch für Mensch und Umwelt und müssen separat entsorgt und verwertet werden. Sie gehören nicht in den Kehrichtsack oder in die Kanalisation.

Sammelaktion

Alle zwei Jahre wird von der Gemeindeverwaltung Seltisberg eine Sammelaktion für Sonderabfälle organisiert. Die Termine werden im Abfallkalender sowie Amtsanzeiger publiziert.

Weitere Entsorgungsmöglichkeit

Rückgabe in den Verkaufsstellen

Hersteller & Handel sind per Gesetz zur Rücknahme von Sonderabfällen von privaten Endverbrauchern verpflichtet.
Kleinere Mengen von z.B. Medikamenten können in Apotheken und Drogerien abgegeben werden.

Steuerreglement
Stimmregister

Die Einwohnerdienste sind zuständig für die Zustellung des Stimmmaterials, die vorzeitige und briefliche Stimmabgabe, für die Führung des Stimmregisters und die Unterschriftenkontrolle von Initiativen und Referenden.

Weitere Informationen zu den Wahlen und Abstimmungen finden Sie hier.

Störung beim Kabelfernsehen

Empfangs- und Übertragungsstörungen können unterschiedliche Ursachen haben. Bitte kontrollieren Sie, ob der Fehler an einem Ihrer Endgeräte oder am Kabelnetz selber liegt. Kontrollieren Sie zuerst, ob Ihr TV-Gerät ordnungsgemäss angeschlossen ist. Falls in Ihrem Haushalt weitere Geräte mit der Kabeldose verbunden sind, überprüfen Sie, ob dort dasselbe Problem auftritt.

Treten bei weiteren Geräten oder bei Ihrem Nachbarn ähnliche Störungen auf, wenden Sie sich an die Firma R. Geissmann AG oder an die Gemeindeverwaltung Seltisberg.

Einsätze zur Behebung von Störungen im Kabelnetz aller Art erfolgen während der Bürozeiten (Montag bis Freitag von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr). Ausserhalb der Bürozeiten steht ein Pikett-Bereitschaftsdienst an 365 Tagen während 24 Stunden zur Verfügung.

Kontakt

R. Geissmann AG
Hauptstrasse 67
4436 Obedorf
Tel. 061 965 91 91 (Bürozeiten)

Tel. 061 961 11 11 (Pikett)
E-Mail info@rgeissmann.ch

Gemeindeverwaltung Seltisberg
Liestalerstrasse 4
4411 Seltisberg
Tel.
061 911 99 11
E-Mail gemeinde@seltisberg.ch

Strafregisterauszug

Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ersetzt die früheren Leumundszeugnisse und wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) ausgestellt. Der Strafregisterauszug kann online bestellt werden oder am Schalter jeder Poststelle bezogen werden.

Bestellung beim Bundesamt für Justiz

Der Strafregisterauszug kann online beim Bundesamt für Justiz bestellt und bezahlt werden.

Bestellung am Postschalter

Sie können ihren Strafregisterauszug auch am Postschalter bestellen und bezahlen. Die Daten werden am Schalter elektronisch erfasst und dem Bundesamt für Justiz übermittelt, das innert weniger Arbeitstage den Auszug auf dem Postweg direkt der/dem Besteller/-in zustellt.

Strassenbeleuchtung / Kandelaber defekt

Die Elektra Baselland erledigt im Auftrag der Gemeinde den Unterhalt der Strassenbeleuchtung in Seltisberg.

Defekte Strassenbeleuchtungen (Strassenlampen, Kandelaber) können mit der genauen Angabe des Standortes und wenn möglich der Kandelabernummer direkt an die Elektra Baselland gemeldet werden.

Strassenreglement
Teilzonenreglement Ortskern
Tierkadaver

In der Kadaversammelstelle Liestal können Tierkadaver bis maximal 25 Kg entsorgt werden. Schwerere Kadaver müssen über die Autogesellschaft Sissach-Eptingen AG entsorgt werden. 

Weitere Weisungen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte sowie wichtige Kontaktangaben sind an der Sammelstelle angeschlagen. 

Die Wasenmeister der Stadt Liestal lesen gechippte Tiere aus, die Chip-Nr. werden an eine Tierarztpraxis weitergeleitet, welche diese an die gesamtschweizerische Meldestelle weiteleiten. Diese informiert dann die Tierbesitzer.

Kontakt

Kadaversammelstelle Liestal
Rosenstrasse 2
4410 Liestal

Verwaltungs- und Organisationsreglement
Wassergebühren

Die Preise für die Wassergebühren werden jährlich durch die Gemeindeversammlung gutgeheissen.

Wassergebühren

Grundgebühr Wasser pro Haushalt pro Anschluss und JahrCHF 20.00 exkl. MWST
Wassergebühr pro m3 bezogenes WasserCHF 3.50 exkl. MWST
Zählermiet pro JahrCHF 20.00 exkl. MWST
Wasserreglement
Download
Wespennest / Hornissennest

Wenn Sie im Umgang mit einem Wespen- oder Hornissennest professionelle Hilfe benötigen, helfen Ihnen Schädlingsbekämpfungsfirmen.

Die Stützpunkt- und Regionalfeuerwehr Liestal hat einige Adressen von Schädlingsbekämpfungsfirmen in der Region aufgelistet. Weitere Adressen können Sie im Telefonbuch oder Internet nachsehen.

Zivilstandsausweise (Personenstandsausweis, Geburtsschein, Eheschein, Todesschein)

Benötigen Sie für die Ziviltrauung oder im Verkehr mit Behörden oder Versicherungen zivilstandsamtliche Papiere?

Personenstandsausweis

Der Personenstandsausweis können Sie beim zuständigen Zivilstandsamt Ihres Heimatortes / Bürgerortes (Schweizer Bürger/-in) bestellen.
Ausländische Staatsangehörige können sich an das zuständige Zivilstandsamt ihres Wohnortes wenden.

Geburtsurkunde / Geburtsschein

Die Geburtsurkunde können Sie beim zuständigen Zivilstandsamt Ihres Geburtsortes bestellen (dies gilt für Schweizer Bürger/-innen wie auch für ausländische Staatsangehörige).

Beispiel:
Wird ein Kind in Basel-Stadt geboren, so ist für die Beurkundung dieser Geburt das Zivilstandsamt Basel-Stadt zuständig und somit auch für die Ausstellung einer Geburtsurkunde.

Eheschein

Den Eheschein können Sie beim zuständigen Zivilstandsamt Ihres Trauungsortes (Ziviltrauung) bestellen.

Todesschein

Den Todesschein können Sie beim zuständigen Zivilstandsamt des Sterbeortes bestellen.
 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zivilstandsamt Basel-Landschaft.

Zonenreglement Siedlung
Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Bäume und Sträucher die auf Trottoirs und Strassen hinausragen, behindern die Fussgänger und gefährden den Strassenverkehr. Besonders gefährlich sind Behinderungen bei Strasseneinmündungen. Auch die Strassenreinigung wird erschwert und vorstehende Äste beschädigen die Reinigungsfahrzeuge, was unnötige Kosten für das Gemeinwesen verursacht.

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden deshalb gebeten, gemäss kantonalem Strassengesetz sowie Strassenreglement der Gemeinde, ihre Grünanlagen regelmäßig zu kontrollieren.

Bei Fahrbahnanstoss sind überhängende Bäume und Sträucher auf eine Höhe von mindestens 4.50 Meter und bei Trottoirs und Gehwegen auf eine Höhe von mindestens 2.50 Metern zurück zu schneiden. Hecken sind auf eine maximale Höhe von 1.80 Metern herunterzuschneiden. Beleuchtungsanlagen, Verkehrs- und Lichtsignale sowie Hausnummern dürfen nicht verdeckt, sondern müssen gut sichtbar sein.

Bild Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Kontakt

Gemeindeverwaltung Seltisberg
Liestalerstrasse 4
4411 Seltisberg

Telefon + 41 61 911 99 11
E-Mail   gemeinde@seltisberg.ch
Notfall-Telefon für Wasserversorgung +41 79 699 80 25

Öffnungszeiten

Montag        09.00 - 11.00 Uhr (nur telefonisch erreichbar)
Dienstag      14.00 - 16.00 Uhr (nur telefonisch erreichbar)
Mittwoch     09.00 - 11.30 Uhr / 15.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 11.30 Uhr / NM geschlossen
Freitag         09.00 - 11.00 Uhr (nur telefonisch erreichbar)
 

Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Amtsblatt Baugesuche

Baugesuche Seltisberg