Die Gemeindeversammlung ist das oberste politische Organ der Gemeinde (Legislative). Sie übt die Aufsicht über die Tätigkeiten des Gemeinderates aus und fällt die wichtigsten Planungs-, Sach-, Kontroll- und Steuerungsentscheide. Sie wird gebildet aus allen in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.
Die Einwohnergemeindeversammlungen sind öffentlich und finden im Spätherbst für die Genehmigung des Budgets und im Frühjahr zur Genehmigung der Jahresrechnung statt. Der Gemeinderat kann bei Bedarf ausserordentliche Versammlungen einberufen.
Die Einladung zur Gemeindeversammlung wird mindestens 10 Kalendertage vorher in alle Haushalte zugestellt sowie auf der Website der Gemeinde publiziert.
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 55 Abs. 1 des Gemeindegesetzes - SGS 180 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz).
Stimmberechtigt
An der Gemeindeversammlung teilnehmen und mitbestimmen dürfen die in Seltisberg niedergelassene Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Nicht Stimmberechtigte dürfen der Versammlung beiwohnen, müssen aber im speziell gekennzeichneten Bereich Platz nehmen, da sie an den Abstimmungen und Wahlen nicht teilnehmen dürfen.
Aufgaben
Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung finden sich in § 47 Abs. 1 des Gemeindegesetzes - SGS 180 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz).
Insbesondere sind dies:
- Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen (z.B. Gemeindeordnung, Reglemente, etc.)
- Beschluss über das Budget inkl. dem Steuerfuss sowie über die Nachtragskredite
- Beschlussfassung über Sondervorlagen
- Abschluss von Verträgen mit anderen Gemeinden
- Genehmigung der Jahresrechnung