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Bauwesen

Geschätzte Architekten, Bauplaner und Bauinteressenten

Um Ihnen die Fragestellungen rund um die Bauplanung in unserer Gemeinde zu vereinfachen, haben wir diesen Fragen & Antwortenkatalog zusammengestellt (es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und die aufgeführten Informationen sind ohne Gewähr). Dieses Dokument ermöglicht es Ihnen, auf einfache Art und Weise Ihre Fragen zu klären und ihr Baugesuch zur Einreichung passend vorzubereiten.

Nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie diese Unterlagen sorgfältig durch.

Zur Beurteilung Ihres Bauvorhabens respektive Ihrer Fragen, reichen Sie bitte das Baugesuch komplett ein, damit auf diesen Grundlagen eine fachgerechte und objektbezogene Prüfung vorgenommen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass folgende Unterlagen bei der Einreichung eines Baugesuches zwingend dabei sein müssen:

  • Nutzungsberechnung
  • Kanalisationsgesuch
  • detaillierte Pläne von sämtlichen eingereichten Objekten wie z.B. Haus, Wintergarten, Pool, Umgebung etc.
  • Die gesamten Projektunterlagen sind mit gut markierten Linien und gut lesbaren Massangaben zu kennzeichnen
  • Quer- und Längsschnittpläne
  • Polygon- und Baulinien müssen auf den Plänen gut ersichtlich sein 

Wir weisen Sie darauf hin, dass vor Erhalt der schriftlichen Baubewilligung mit keinerlei Arbeiten für das geplante Bauvorhaben begonnen werden darf.

Wir freuen uns über Ihr Interesse, dass Sie in unserer schönen Gemeinde Seltisberg Ihr Bauvorhaben realisieren wollen.

Freundliche Grüsse
Gemeinde Seltisberg

Abwasserreglement
Bau - und Planungskommission
Kontakt

vakant

Telefon-Nr.
Mitglieder
  • vakant
  • vakant
  • vakant
  • vakant

Amtsperiode 01.07.2024 - 30.06.2028

Bau- und Planungskommission (BauKo) Reglement
Bauinspektorat
Kontakt

Rheinstrasse 29
4410 Liestal

Telefon-Nr.

Das Bauinspektorat ist zuständig für sämtliche Baugesuche ab 12m2 sowie deren rechtlichen Grundlagen.

Grünhecken, Bäume und übrige Einfriedungen

Gesetzliche Grundlagen

Die Grenzabstände für Grünhecken und Bäume sind im kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) in den §§ 130, 131 und 134 geregelt. (Privatrecht)

Zuständigkeit bei Reklamationen betreffend ungenügenden Abständen

Grünhecken und Bäumen

Bei Grenzabständen für Bäume und Grünhecken handelt es sich um zivilrechtliche und nicht um öffentlich-rechtliche Vorschriften. Daher ist weder die Gemeinde noch die kantonale Baudirektion für deren Vollzug zuständig.

Wir empfehlen, wenn immer möglich, eine persönliche Aussprache mit den betreffenden Nachbarn.

Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, können folgende Schritte erwogen werden:

  • Eingeschriebener Brief an den Eigentümer der Nachbarparzelle mit dem Hinweis, dass die Abstände gemäss Gesetz nicht eingehalten sind und mit der Bitte, den ungesetzlichen Zustand innert Frist zu bereinigen.
  • Eventuell Erkundigung hinsichtlich des weiteren Vorgehens beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost.
  • Falls der fehlbare Nachbar nichts unternimmt, ist der nächste Schritt der Einigungsversuch beim Friedensrichter. Die Kontaktaufnahme kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  • Wenn keine Einigung zustande kommt, ist eine Klage auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung der Bäume oder Grünhecken beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost einzureichen. Eine solche Klage muss gemäss § 133 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB innerhalb von 10 Jahren seit der Pflanzung eingereicht werden.

Einfriedungen (Stützmauern, Gartenzäune etc.)

Einfriedigungen welche höher als 1,2 Meter sind, werden durch die Gemeinde Bewilligt.

Stützmauern bis 1.2 Meter werden durch die Gemeinde bewilligt. Bei Stützmauern welche höher als 1.2 Meter sind, ist die Bewilligung des kantonalen Bauinspektorats einzuholen (gemäss Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetzes BL).

Wird eine Einfriedung ohne Bewilligung errichtet, oder erstellt der Gesuchsteller nicht die bewilligte Einfriedung, kann der Gemeinderat die Beseitigung bzw. das Zurückschneiden innert angesetzter Frist verfügen.

Kabelfernsehanschlussgesuch / TV-Anschlussgesuch
Kabelfernsehreglement
Kataster

Das Kataster ist das Grundstückverzeichnis einer Gemeinde. Jede Parzelle (Grundstück) und jeder Grundeigentümer resp. jede Grundeigentümerin ist im Kataster aufgrund einer sogenannten Katasteranzeige aufgeführt.

Das Kataster hat nicht nur die Aufgabe, die jeweiligen Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse auf dem neuesten Stand zu halten, sondern bietet gleichzeitig die Grundlage für die steuermässige Einschätzung von Grund und Boden.

Folgende Voraussetzungen führen zur Anpassung der Katasteranzeige:

•    Eigentumswechsel aufgrund einer Handänderung (Kauf, Erbgang, Schenkung, etc.)

•    Änderung des Brandlagerwertes (Gebäudekatasterwert) aufgrund einer aktuelleren Schätzung

•    Mutationen z.B. aufgrund einer Änderung der Bodenbedeckung

Als Eigentümerin resp. Eigentümer eines Grundstücks oder einer Liegenschaft erhalten Sie Katasterauszüge (kostenlos) und allgemeine Auskünfte über Ihre Parzelle.
 

Auskünfte über Grundeigentümer

Privatpersonen, die Auskünfte über Grundeigentümerschaften einer bestimmten Parzelle in Seltisberg wünschen, wenden sich bitte direkt an das Grundbuchamt Basel-Landschaft oder gehen wie folgt vor:

GeoView BL

Die Grundstücknummer sowie die Eigentümer/-in einer Parzelle können Sie über die GIS-Applikation "GeoView BL" mit der Suche nach Strasse und Hausnummer oder Parzellennummer in Erfahrung bringen.

Kleinbaugesuch

Bauanzeigen bis 12m2 Grundfläche und 2.5 Meter Gebäudehöhe (z.B. Gerätehäuschen) gelten als Kleinbaugesuch und müssen bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Bei grösseren Bauten mit über 12m2 Grundfläche und 2.5 Meter Höhe, ist ein ordentliches Baugesuch beim kantonalen Bauinspektorat in Liestal einzureichen.

Was muss eingereicht werden?

Das Kleinbaugesuch ist mit den unten aufgeführten Unterlagen in zweifacher Ausführung an die Gemeindeverwaltung, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg einzureichen.

  • Vollständig ausgefülltes Kleinbaugesuch
  • Aktueller Situationsplan mit Baulinien, eingetragenem und vermasstem Standort
  • Grundriss- und Fassadenpläne mit vollständiger Vermassung, Angaben über die bestehenden und neuen Terrainkoten
  • Nachvollziehbarer Nachweis der Bebauung (Nutzungsberechnung der bestehenden Gebäude und des neuen geplanten Gebäudes)
  • Nachweis für Versickerung des Regenwassers

Unvollständig eingereichte Kleinbaugesuche werden nicht behandelt und zur Vervollständigung retourniert!

Information angrenzender Parzellen

Angrenzende Parzelleninhaber werden von der Gemeindeverwaltung mit eingeschriebenem Brief informiert, sofern sie nicht auf den Plänen unterschrieben haben. Das Aufstellen von Profilen ist nicht erforderlich.

Gebühren

Für die Bearbeitung und Ausstellung der Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 250.00 erhoben.

Bei Fragen und Auskünften bitten wir Sie, Ihr Anliegen schriftlich an die Gemeindeverwaltung, Liestalerstrasse 4, 4411 Seltisberg oder gemeinde@seltisberg.ch, zu richten.

Strassenreglement
Teilzonenreglement Ortskern
Wasserreglement
Downloads
Zonenreglement Siedlung
Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Bäume und Sträucher die auf Trottoirs und Strassen hinausragen, behindern die Fussgänger und gefährden den Strassenverkehr. Besonders gefährlich sind Behinderungen bei Strasseneinmündungen. Auch die Strassenreinigung wird erschwert und vorstehende Äste beschädigen die Reinigungsfahrzeuge, was unnötige Kosten für das Gemeinwesen verursacht.

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden deshalb gebeten, gemäss kantonalem Strassengesetz sowie Strassenreglement der Gemeinde, ihre Grünanlagen regelmäßig zu kontrollieren.

Bei Fahrbahnanstoss sind überhängende Bäume und Sträucher auf eine Höhe von mindestens 4.50 Meter und bei Trottoirs und Gehwegen auf eine Höhe von mindestens 2.50 Metern zurück zu schneiden. Hecken sind auf eine maximale Höhe von 1.80 Metern herunterzuschneiden. Beleuchtungsanlagen, Verkehrs- und Lichtsignale sowie Hausnummern dürfen nicht verdeckt, sondern müssen gut sichtbar sein.

Bild Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Kontakt

Gemeindeverwaltung Seltisberg
Liestalerstrasse 4
4411 Seltisberg

Telefon + 41 61 911 99 11
E-Mail   gemeinde@seltisberg.ch
Notfall-Telefon für Wasserversorgung +41 79 699 80 25

Öffnungszeiten

Montag        09.00 - 11.00 Uhr (nur telefonisch erreichbar)
Dienstag      geschlossen
Mittwoch     09.00 - 11.30 Uhr / 15.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag         09.00 - 11.00 Uhr (nur telefonisch erreichbar)
 

Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung.

Informationen

Aufruf zur Verstärkung der Sozialhilfebehörde

Engagieren Sie sich jetzt und leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Gesellschaft in und um Seltisberg. Ihre Unterstützung ist von grosser Bedeutung. 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau D. Hügli unter der Telefonnummer 079 481 82 51

Amtsblatt Baugesuche

Baugesuche Seltisberg